Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 43

§ 43 – Inhalt der Leistung

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen. (2) Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch beträgt je Kalendermonat 770 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2, normal normal 1 262 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3, normal normal 1 775 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4, normal normal 2 005 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5. normal normal normal arabic Abweichend von Satz 1 übernimmt die Pflegekasse auch Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, soweit der nach Satz 2 gewährte Leistungsbetrag die in Satz 1 genannten Aufwendungen übersteigt. (3) Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich. (4) Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim werden die Leistungen für vollstationäre Pflege erbracht, solange die Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 vorliegen.

Kurz erklärt

  • Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf vollstationäre Pflege in Einrichtungen.
  • Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Kosten, einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege, bis zu bestimmten monatlichen Beträgen.
  • Die monatlichen Beträge variieren je nach Pflegegrad: 770 Euro für Pflegegrad 2, 1.262 Euro für Pflegegrad 3, 1.775 Euro für Pflegegrad 4 und 2.005 Euro für Pflegegrad 5.
  • Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 erhalten einen Zuschuss von 125 Euro monatlich, wenn sie vollstationäre Pflege wählen.
  • Bei vorübergehender Abwesenheit aus dem Pflegeheim werden die Leistungen weiterhin erbracht, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.